Heizkosten
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Heiz­­- und Kältekos­t­en über­prüf­en

Das Prinzip des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes ist einfach: Wer mehr verbraucht, zahlt mehr. Die Abrechnung ist allerdings oft komplex. Wärme- und Kälteversorger müssen die Kosten grundsätzlich für einen Zeitraum von zwölf Monaten abrechnen. Abweichende Abrechnungszeiträume sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

Was die Abrechnung enthalten muss

Eine ordnungsgemäße Heiz- und Kältekostenabrechnung muss unter anderem folgende Angaben enthalten:

  • Abrechnungszeitraum
  • tatsächliche Preise der eingesetzten Energieträger
  • gegebenenfalls Brennstoffmix und jährliche Treibhausgasemissionen
  • Mengen der eingesetzten Energieträger
  • Versorgungskosten, getrennt nach Energiekosten und sonstigen Betriebskosten
  • versorgbare Nutzfläche des gesamten Gebäudes
  • Gesamtverbrauch des Gebäudes
  • versorgbare Nutzfläche der Wohnung
  • für die Wohnung ermittelte Verbrauchsanteile
  • Vergleich mit dem Verbrauch des Vorjahres
  • Verhältnis zwischen den verbrauchsabhängigen und den flächenabhängigen Kosten
  • Anteil der Energie- und sonstigen Kosten, der auf die Wohnung entfällt
  • geleistete Vorauszahlungen
  • Überschuss oder Nachzahlung
  • Ort und Zeitraum für die Einsicht in die Abrechnung
  • Hinweis auf die Rechtsfolgen der Abrechnung
  • Kontaktdaten von Verbraucherschutzorganisationen und Energieberatungsstellen
  • Informationen über Beschwerdemöglichkeiten
  • Vergleich mit dem Verbrauch einer durchschnittlichen Nutzerin bzw. eines durchschnittlichen Nutzers

Berechnungsgrundlage

Die Kosten werden auf Basis der versorgbaren Nutzfläche berechnet. Dazu zählen die gesamte Bodenfläche der Wohnung sowie beheizte oder gekühlte Neben- und Gemeinschaftsräume. Wandstärken werden abgezogen. Stiegenhäuser, offene Balkone und Terrassen zählen nicht zur versorgbaren Nutzfläche.

Ist eine Loggia oder ein Balkon vollständig verglast und damit Teil des beheizten oder gekühlten Bereichs, wird diese Fläche mitgerechnet – auch dann, wenn dort kein Heizkörper oder Kühlgerät installiert ist.

Die Versorgungskosten werden – je nach Gebäude und Wärmeversorgung – in Energiekosten und sonstige Kosten aufgeteilt.

Keine gesetzliche Preisobergrenze

Das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz regelt ausschließlich die Verteilung der Kosten. Eine gesetzliche Obergrenze für Heiz- oder Kältekosten gibt es nicht. Lediglich die Kosten für die Erstellung der Abrechnung müssen angemessen sein.

Grundsätzlich gelten die Preise, zu denen die Energieträger eingekauft wurden. Bei Fernwärme oder Fernkälte ist der vereinbarte Lieferpreis maßgeblich. Preisgrenzen können sich allerdings aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, etwa aus dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder aus behördlich festgelegten Höchstpreisen.

Energiekosten und sonstige Kosten

Zu den Energiekosten zählen die Kosten für den Energieträger – etwa Gas, Öl oder Fernwärme – sowie der Stromverbrauch für den Betrieb der Heizungs- oder Kühlanlage, beispielsweise für Brenner oder Umwälzpumpen.

Sonstige Kosten umfassen insbesondere Wartung, Betreuung, Ablesung und die Erstellung der Abrechnung.

Kosten für Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an der Heizungs- oder Kühlanlage dürfen nicht über die Heizkostenabrechnung verrechnet werden. Sie sind von Vermieter aus der Mietzinsrücklage zu finanzieren.

Aufteilung zwischen Heizung und Warmwasser

Die Energiekosten für Heizung und Warmwasser müssen grundsätzlich getrennt erfasst werden.

Ist eine getrennte Erfassung nicht möglich, gilt eine gesetzliche Aufteilung von 60 Prozent für Heizung und 40 Prozent für Warmwasser. Mit Zustimmung aller Beteiligten kann eine andere Aufteilung vereinbart werden. Der Heizkostenanteil muss dabei zwischen 50 und 70 Prozent liegen.

Wie die Kosten verteilt werden

Werden die Verbräuche in den einzelnen Wohnungen gemessen, richtet sich ein Teil der Energiekosten nach dem tatsächlichen Verbrauch:

  • Heizung: 55 bis 85 Prozent nach Verbrauch, der Rest nach der versorgbaren Nutzfläche.
  • Kälteversorgung: 80 bis 100 Prozent nach Verbrauch, der verbleibende Anteil nach der versorgbaren Nutzfläche.

Gibt es keine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, gelten die gesetzlichen Standards:

  • Heizung: 70 Prozent nach Verbrauch, 30 Prozent nach Nutzfläche.
  • Kälteversorgung: 90 Prozent nach Verbrauch.

Die sonstigen Kosten werden immer ausschließlich nach der versorgbaren Nutzfläche verteilt.

Mieterwechsel während des Abrechnungszeitraums

Wechselt während der Abrechnungsperiode die Mieterin oder der Mieter, kann die ausziehende Person eine Zwischenablesung verlangen. Die Kosten dafür trägt sie selbst.

Die Abrechnung erfolgt dennoch erst nach Ende der Abrechnungsperiode. Liegt eine Zwischenablesung vor, werden die Kosten entsprechend auf Vor- und Nachmieter aufgeteilt.

Findet keine Zwischenablesung statt, erfolgt die Verteilung zeitanteilig – etwa drei Zwölftel für die Vormieterin oder den Vormieter und neun Zwölftel für die Nachmieterin oder den Nachmieter.

Tipp: Abrechnung genau prüfen

Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, muss dieses innerhalb von zwei Monaten ausbezahlt werden. Eine Nachzahlung ist ebenfalls innerhalb von zwei Monaten zu leisten.

Prüfen Sie die Abrechnung sorgfältig. Wer nicht innerhalb von sechs Monaten schriftlich Einwand erhebt, gilt rechtlich als mit der Abrechnung einverstanden.

Kontakt

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