Erste Hilfe im Betrieb: Darauf sollten SVP jetzt achten
Die Organisation der Ersten Hilfe ist im § 26 ASchG sowie in den §§ 39–41 AStV geregelt.Sicherheitsvertrauenspersonen sollten insbesondere folgende Punkte im Blick behalten:
- Die neue ÖNORM Z 1020:2025 zur Erste-Hilfe-Ausstattung sieht grundsätzlich nur mehr einen Verbandkasten vor. Entscheidend bleibt jedoch, dass Erste-Hilfe-Material rasch erreichbar ist.
- Erste Hilfe muss während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein – auch bei Urlaub, Krankenständen sowie im Schicht- und Wechseldienst.
- Die erforderliche Anzahl an Ersthelfer:innen richtet sich nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl. Dabei sind die tatsächlich gleichzeitig anwesenden Arbeitnehmer:innen zu berücksichtigen.
- In unmittelbarer Nähe zum EH-Kasten, müssen die aktuellen Vermerke der Ersthelfer:innen, Notrufnummern oder Standorte für Erste-Hilfe Einrichtungen angeführt sein.
- In Betrieben ab 5 Beschäftigten ist für Ersthelfer:innen eine 16-stündige Grundausbildung erforderlich. Anschließend sind Auffrischungen im Ausmaß von 4 Stunden alle 2 Jahre oder 8 Stunden alle 4 Jahre vorgeschrieben. Nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuz oder gleichwertigem Inhalt.
- Bei der Planung der Ersten Hilfe sind die unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen und Gefährdungen im Betrieb (z. B. Büro, Produktion, Lager, Außendienst) zu berücksichtigen.