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Verbandmaterial © Zerbor, stock.adobe.com

Erste Hilfe im Betrieb: Darauf sollten SVP jetzt achten

Die Organisation der Ersten Hilfe ist im § 26 ASchG sowie in den §§ 39–41 AStV geregelt.

Sicherheitsvertrauenspersonen sollten insbesondere folgende Punkte im Blick behalten:

  • Die neue ÖNORM Z 1020:2025 zur Erste-Hilfe-Ausstattung sieht grundsätzlich nur mehr einen Verbandkasten vor. Entscheidend bleibt jedoch, dass Erste-Hilfe-Material rasch erreichbar ist.
  • Erste Hilfe muss während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein – auch bei Urlaub, Krankenständen sowie im Schicht- und Wechseldienst.
  • Die erforderliche Anzahl an Ersthelfer:innen richtet sich nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl. Dabei sind die tatsächlich gleichzeitig anwesenden Arbeitnehmer:innen zu berücksichtigen.
  • In unmittelbarer Nähe zum EH-Kasten, müssen die aktuellen Vermerke der Ersthelfer:innen, Notrufnummern oder Standorte für Erste-Hilfe Einrichtungen angeführt sein. 
  • In Betrieben ab 5 Beschäftigten ist für Ersthelfer:innen eine 16-stündige Grundausbildung erforderlich. Anschließend sind Auffrischungen im Ausmaß von 4 Stunden alle 2 Jahre oder 8 Stunden alle 4 Jahre vorgeschrieben. Nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuz oder gleichwertigem Inhalt.
  • Bei der Planung der Ersten Hilfe sind die unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen und Gefährdungen im Betrieb (z. B. Büro, Produktion, Lager, Außendienst) zu berücksichtigen.

Tipp für SVP:

Prüfen Sie regelmäßig, ob in jeder Schicht ausreichend ausgebildete Ersthelfer:innen verfügbar sind und ob Aushänge sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen aktuell und leicht zugänglich sind.


Kontakt

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Arbeiterkammer Burgenland
Wiener Straße 7
7000 Eisenstadt

T: 02682 740 3185
E: svp@akbgld.at