Werbungskosten
© lordn, stock.adobe.com

Steuertipps fürs Homeoffice

Durch das Arbeiten von Zuhause aus entstehen höhere Kosten, z.B. für die Internetverbindung oder weil Sie einen Bürosessel kaufen müssen. Hier erfahren Sie, was Sie steuerlich dafür berücksichtigen können.

Homeoffice-Pauschale

Wenn Sie im Homeoffice arbeiten, haben Sie ab 2021 Anspruch auf ein Homeoffice-Pauschale von 3 Euro pro Homeoffice-Tag. Dieses Pauschale erhalten Sie für maximal 100 Tage im Jahr. Es ist daher ein Homeoffice-Pauschale von bis zu 300 Euro möglich.

Achtung!

Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Wird die Homeoffice-Tätigkeit zum Beispiel durch eine Dienstreise unterbrochen, dann gilt der Tag nicht als Homeoffice-Tag. Wenn Sie einen Homeoffice-Tag wegen einer Dienstverhinderung, z.B. einem Arzttermin, unterbrechen, gilt der Tag allerdings weiterhin als Homeoffice-Tag.

Das Homeoffice-Pauschale kann entweder über die Gehaltsverrechnung ausbezahlt werden oder wird im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt. 

Video

Müssen Österreichs ArbeitnehmerInnen Homeoffice machen, wenn sie in Quarantäne sind? AK-Sozialexpertin Silvia Hruška-Frank beantwortet die wichtigsten Fragen. Hier geht's zum Video

Homeoffice-Pauschale vom Arbeitgeber

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann Ihnen das Homeoffice-Pauschale als Kostenersatz bis zu 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr steuerfrei ausbezahlen. Erhalten Sie ein geringeres Pauschale ausbezahlt, können Sie es dafür für mehr Tage erhalten. Insgesamt sind jedoch maximal 300 Euro im Jahr steuerfrei.

Ein Beispiel

  • Sie arbeiten 150 Tage im Jahr im Homeoffice.
  • Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin zahlt nur 2 Euro pro Homeoffice-Tag.
  • Sie können für die gesamten 150 Tage den bezahlten Kostenersatz steuerfrei erhalten, da er in Summe 300 Euro nicht übersteigt (2 Euro x 150 Tage = 300 Euro). 

Tipp

Über die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber verrechnen lassen! 

Wenn Sie die Möglichkeit haben, versuchen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber die Auszahlung des Homeoffice-Pauschale zu vereinbaren! Nur so können Sie das Homeoffice-Pauschale in voller Höhe netto erhalten!

Finden Sie hier einen Musterbrief, um Ihre Ansprüche einfordern zu können!

Eine Abrechnung über die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ist auch rückwirkend möglich!

Homeoffice-Pauschale bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung

Die im Homeoffice gearbeiteten Tage und die Höhe des von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bezahlten Homeoffice-Pauschales müssen dem Finanzamt mit dem Jahreslohnzettel gemeldet werden. Mit diesen Daten errechnet das Finanzamt automatisch, wie hoch Ihr Homeoffice-Pauschale bei der ANV ist. 

Auch bei der ANV beträgt das Homeoffice-Pauschale 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage. Haben Sie davon jedoch schon etwas von der Arbeitgeberin bzw. dem Abeitgeber steuerfrei ausbezahlt bekommen, ist der erhaltene Kostenersatz abzuziehen. Nur die Differenz wird noch als Homeoffice-Pauschale bei der ANV berücksichtigt.

Ein Beispiel:

  • Sie arbeiten 100 Tage im Jahr im Homeoffice.
  • Das Homeoffice-Pauschale beträgt grundsätzlich 100 Tage x 3 Euro = 300 Euro.
  • Von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber erhalten Sie pro Homeoffice-Tag 2 Euro, das heißt insgesamt 200 Euro.
  • Als Werbungskosten ohne Anrechnung wird Ihnen der Differenzbetrag von 100 Euro als Homeoffice-Pauschale anerkannt.

Das Homeoffice-Pauschale wird Ihnen ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale anerkannt. Mit dem Homeoffice-Pauschale sind die Kosten für das Arbeitszimmer, d.h. Strom, Heizung, anteilige Miete und digitaler Arbeitsmittel (Internet, Telefon, Computer) abgedeckt.

Haben Sie höhere tatsächliche Kosten im Homeoffice?

Zum Beispiel, weil Sie ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben oder Sie sich einen Computer angeschafft haben, den Sie beruflich nutzen? Dann können Sie die Kosten, die das Homeoffice-Pauschale bzw. die steuerfreien Kostenersätze übersteigen, zusätzlich als Werbungskosten absetzen. Hierfür müssen Sie die vollen Beträge angeben. Das Finanzamt berücksichtigt dann automatisch nur jenen Betrag, der das Homeoffice-Pauschale übersteigt. Diese zusätzlichen Beträge werden allerdings auf das Werbungskostenpauschale angerechnet.

Ein Beispiel:

  • Sie arbeiten an 100 Tagen im Jahr im Homeoffice und erhalten keine steuerfreien Kostenersätze.
  • Sie haben sich einen Computer um 900 Euro angeschafft und zahlen im Jahr 250 Euro für das Internet.
  • Beides nutzen Sie zu 60 % beruflich.
  • Ihr Kosten für die digitalen Arbeitsmittel betragen daher 690 Euro (= 1.150 x 60 % +250 x 60 %). Diesen Betrag tragen Sie in der ANV ein.
  • Ihr Homeoffice-Pauschale beträgt 100 Tage x 3 Euro= 300 Euro. Dieses bekommen Sie ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale automatisch berücksichtigt.
  • Die verbleibenden 390 Euro Ihrer Kosten für digitale Arbeitsmittel werden Ihnen als Werbungskosten mit Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuermindernd berücksichtigt.

Achtung!

Ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer liegt nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin grundsätzlich ein Büro zur Verfügung, dann sind die Kosten des Arbeitszimmers nicht absetzbar. 


Kosten für Schreibtisch und Bürosessel

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Kosten für ergonomische Büromöbel, das sind insbesondere der Schreibtisch, Bürosessel und Beleuchtung, steuerlich bis zu 300 Euro im Jahr geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass Sie an mindestens 26 Tagen im Jahr im Homeoffice gearbeitet haben.

Sind die Anschaffungskosten der Möbel höher als 300 Euro, wird der übersteigende Betrag ins Folgejahr mitgenommen. In diesem Fall werden Ihnen im darauffolgenden Jahr wieder bis zu 300 Euro als Werbungskosten anerkannt, wenn Sie auch im Folgejahr an mindestens 26 Tagen im Homeoffice gearbeitet haben

Die 300 Euro für ergonomische Büromöbel stehen Ihnen zusätzlich zum Homeoffice-Pauschale oder anderen Werbungskosten zu. In Summe sind daher bis zu 600 Euro pro Jahr als Werbungskosten für das Homeoffice möglich.

Wie ist das mit dem Arbeitszimmer?

Ein Arbeitszimmer, das Teil Ihrer Wohnung ist, können Sie nur dann bei der Ar­beit­nehmer:­innen­ver­an­lag­ung geltend machen, wenn es den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, und Sie es nahezu ausschließlich beruflich nutzen. 

Tipp

Nähere Infos finden Sie hier 

Steht mir das Pendlerpauschale während Homeoffice zu?

Ob Sie Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, ist monatlich zu prüfen. Daher kommt es für die Höhe des Pendlerpauschales darauf an, wie oft Sie im Monat tatsächlich zu Ihrem Arbeitsplatz pendeln. Für das volle Pendlerpauschale müssen Sie an mindestens 11 Tagen zu Ihrem Arbeitsplatz fahren. Bei nur 4 bis 7 Tagen im Monat haben Sie nur Anspruch auf ein Drittel des Pendlerpauschales und bei 8 bis 10 Tagen auf zwei Drittel.

Arbeiten Sie regelmäßig im Homeoffice, müssen Sie sich also jedes Monat einzeln betrachten, wie hoch das Pendlerpauschale ist. 

Tipp

Nähere Informationen zum Pendlerpauschale finden Sie hier

Was gilt für die Arbeitnehmer:innenveranlagung bis 2020?

Das Homeoffice-Pauschale und die Absetzbarkeit von Büromöbel gilt erst ab der Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) 2021. Bis 2020 gilt bei Homeoffice folgendes:

Kosten für ein Arbeitszimmer 

Für die ANV 2020 gilt nur die Arbeitszimmerregelung. Anteilige Strom- und andere Betriebskosten können Sie nur dann geltend machen, wenn Sie ein steuerliches Arbeitszimmer haben. Haben Sie grundsätzlich ein Büro bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber und arbeiten nur wegen Corona von zuhause aus, sind diese Kosten nicht absetzbar.

Kosten für digitale Arbeitsmittel

Müssen Sie Ihren privaten PC oder Ihr privates Telefon nutzen, dann können Sie die Kosten dafür anteilig absetzen. Auch Internetkosten können im Ausmaß der beruflichen Nutzung geltend gemacht werden.

Tipp

Nähere Informationen dazu finden Sie unter Werbungskosten

Kosten für Schreibtisch und Bürosessel

Büromöbel sind grundsätzlich nur für ein steuerliches Arbeitszimmer absetzbar. Allerdings umfasst die Neuregelung betreffend die Absetzbarkeit ergonomischer Büromöbel auch Anschaffungen im Jahr 2020. 

Bei der ANV 2020 können bis zu 150 Euro an Werbungskosten für ergonomisches Büromobiliar (wie zum Beispiel Schreibtisch, Schreibtischsessel und Tischlampe) ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden. Jedoch müssen zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet worden sein.

Insgesamt können für die Jahre 2020 und 2021 300 Euro geltend gemacht werden. Machen Sie mit der ANV 2020 bereits 150 Euro für Büromöbel geltend, können Sie 2021 ebenfalls nur 150 Euro absetzen. Haben Sie 2020 jedoch noch keine Möbel gekauft, sondern erst 2021, bleibt ihnen für die ANV 2021 der volle absetzbare Betrag von 300 Euro.

Sind die Anschaffungskosten höher als der maximal absetzbare Betrag, können Sie den übersteigenden Betrag in das Folgejahr mitnehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie auch im Folgejahr zumindest 26 Tage ausschließlich im Homeoffice verbracht haben.

Beispiel

Vanessa M. hat im Jahr 2020 einen Bürostuhl um 400 Euro gekauft.
150 Euro davon kann sie 2020 absetzen.
150 Euro kann sie 2021 absetzen.
Die verbleibenden 100 Euro werden im Jahr 2022 berücksichtigt.
Voraussetzung ist, dass sie in allen Jahren zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet hat. 

Downloads

Kontakt

Kontakt

Arbeiterkammer Burgenland
Steuer und Einkommen

T: 02682 740 3141
E: lohnsteuer@akbgld.at