Ihr Anspruch auf Urlaub
Wie viel Urlaub bekommen Sie? Wann dürfen Sie ihn nehmen, wann verjährt er? Die wichtigsten Regeln rund um Ihre bezahlte Freizeit, die das Urlaubsgesetz vorsieht.
5 Wochen frei
Sie bekommen 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Tag, an dem Sie in die Firma eingetreten sind. In manchen Betrieben ist jedoch das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart. 5 Wochen sind 30 Werktage (wenn man die Wochen inkl. Samstag rechnet) oder 25 Arbeitstage (wenn man von einer 5-Tage-Woche ausgeht).
Werktage
Werktage sind alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen.
Ab wann bekomme ich Urlaub?
In den ersten 6 Monaten wächst Ihr Urlaubsanspruch im Verhältnis zu jener Zeit, die Sie schon im Betrieb sind.
So lange in der Firma | Urlaubsanspruch |
---|---|
2 Wochen | ca. 1 Arbeitstag (auf Basis von 5 Arbeitstagen/ Woche) bzw. ca. 1 Werktag |
1 Monat | ca. 2 Arbeitstage (auf Basis von 5 Arbeitstagen/ Woche) bzw. 2,5 Werktage |
2,5 Monate | ca. 5 Arbeitstage (auf Basis von 5 Arbeitstagen/ Woche) bzw. 6 Werktage |
Mit Beginn des 7. Monats haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub (5 Wochen). Ab Beginn des 2. Arbeitsjahres entsteht der gesamte Jahresurlaub immer mit Beginn des Arbeitsjahres.
Wann verjährt mein Urlaub?
Der Urlaub sollte möglichst bis zum Ende jenes Urlaubsjahres verbraucht werden, in dem er entstanden ist. Ist dies nicht möglich, wird der offene Urlaubsanspruch in das folgende Jahr übertragen. Mit jedem Urlaubsverbrauch wird immer automatisch der älteste noch offene Urlaub aufgebraucht.
Der Urlaub verjährt frühestens zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das heißt: Sie haben zumindest 3 Jahre Zeit, um den Urlaub zu verbrauchen – erst dann kann es zu einer Verjährung kommen. Sie müssen allerdings rechtzeitig von Ihrem Arbeitgeber über die mögliche Verjährung des Resturlaubes informiert werden.
Wichtig!
Wenn Sie in Elternkarenz gehen, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Karenz.
Kann ich auf Urlaub gehen, wann ich will?
Nein. Urlaub muss immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn ein Urlaub aber einmal bewilligt wurde, kann er Ihnen nicht mehr gestrichen werden – außer die Firma hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe, z.B. einen Betriebsnotstand. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die bereits getätigten Kosten übernehmen (z.B. Stornogebühren).
Ausnahme:
Jeder/e ArbeitnehmerIn hat das Recht, den Zeitpunkt eines Urlaubstages pro Urlaubsjahr einseitig zu bestimmen („persönlicher Feiertag“). Nähere Informationen finden Sie hier.
Tipp
Vereinbaren Sie Ihren Urlaub immer schriftlich. Dann können Sie sorglos die schönste Zeit im Jahr planen.
Kann mich der Chef in den Urlaub schicken?
Nein. Urlaub muss immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Das heißt, Ihr Chef kann Sie nicht zwangsweise in den Urlaub schicken.
Pünktlich vom Urlaub zurückkommen
Und wenn es noch so schön ist im Urlaub – sorgen Sie dafür, pünktlich wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, wenn der Urlaub vorbei ist! Sonst können Sie Ihren Job und Ihre Ansprüche wegen berechtigter Entlassung verlieren. Der Urlaub kann nur verlängert werden, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber das vereinbart haben.
Tipp
Streikende Fluglotsen, Schneechaos am Flughafen oder im Ausland krank geworden? Sollten Sie es aus einem triftigen Grund nicht pünktlich zurück zur Arbeit schaffen, geben Sie Ihrem Arbeitgeber umgehend Bescheid – am besten nachweisbar, etwa per Fax oder E-Mail! Nur so können Sie nachweisen, dass Sie nicht unentschuldigt gefehlt haben.
Arbeiten im Urlaub?
Auch wenn Sie unabkömmlich scheinen und die Anrufe nicht abreißen: Urlaub ist Urlaub. Sie können es ablehnen, auch im Urlaub „in Bereitschaft“ zu sein und Leistungen zu erbringen.
Geld statt Urlaub?
Der Urlaub dient der Erholung. Es ist verboten, Geld statt Urlaub zu vereinbaren, solange Sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis sind. Wenn Sie aus der Firma ausscheiden, muss jedoch nicht konsumierter Urlaub ausbezahlt werden.
Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte
Wer Teilzeit arbeitet oder geringfügig beschäftigt ist, hat auch Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr.
Mehr Urlaub für Langgediente
Ab dem 26. anrechenbaren Arbeitsjahr gibt es eine 6. Urlaubswoche. Sie müssen aber nicht alle Arbeitsjahre bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber verbracht haben. Zusätzlich zu der Zeit aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis sind gemäß Gesetz zum Beispiel anzurechnen:
- Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen oder selbstständiger Erwerbsarbeit soweit diese in EWR-Staaten bestanden und jeweils mindestens 6 Monate gedauert haben - insgesamt werden max. 5 Jahre angerechnet
- Zeiten an einer mittleren/höheren Schule: bis zu 4 Jahren (die 9 Pflichtschuljahre zählen nicht)
- Hochschulstudienzeiten: angerechnet wird die gewöhnliche Dauer, wenn das Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen wurde (auch Fachhochschulzeiten zählen dazu) - höchstens jedoch 5 Jahre
Gibt es Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen und Schulzeiten, werden zusammen maximal 7 Jahre angerechnet. Liegen darüber hinaus Zeiten eines abgeschlossenen Studiums vor, werden insgesamt maximal 12 Jahre angerechnet.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer geht nach dem Abschluss der 9. Schulstufe noch 3 Jahre ins Gymnasium. Danach arbeitet er 9 Jahre beim Arbeitgeber X. Seit 2. Jänner 1995 ist er bei Arbeitgeber Y beschäftigt. Dieser Arbeitnehmer hat 7 für den Urlaub anrechenbare Jahre (Schul- und Arbeitsjahre) und daher erstmals mit dem 2.1.2013 (= Beginn des 26. anrechenbaren Arbeitsjahres) Anspruch auf die sechste Urlaubswoche.
Wechselt er jedoch den Arbeitgeber, beginnt er beim neuen Arbeitgeber "urlaubsmäßig" wieder im 8. Dienstjahr, da Schul- und Arbeitszeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen im Höchstausmaß von 7 Jahren angerechnet werden.
TIPP
Einige Kollektivverträge sehen günstigere Regelungen vor. Prüfen Sie daher jedenfalls, ob der auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag günstigere Bestimmungen enthält!
Kontakt
Kontakt
Arbeiterkammer BurgenlandArbeitsrecht
Wiener Straße 7
7000 Eisenstadt
T: 02682 740
E: arbeitsrecht@akbgld.at