OGH: Gebühren für Kreditkonto unzulässig  

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat der Arbeiterkammer (AK) Recht gegeben: Banken dürfen für eine Kreditrestschuldbestätigung und die Schließung eines Kreditkontos keine Gebühren verlangen. Betroffene Konsument:innen können zu Unrecht verrechnete Beträge zurückfordern.

Gebühren waren rechtswidrig

Die BAWAG P.S.K. hatte für eine Kreditrestschuldbestätigung zuletzt 45 Euro und für die Schließung eines Kreditkontos bei Rahmenkrediten 15 Euro verrechnet. Nachdem sich Konsument an die AK gewandt hatten, forderte diese die Bank auf, die Gebühren nicht länger einzuheben. Da die BAWAG dieser Aufforderung nicht nachkam, brachte die AK Klage ein. Der Rechtsstreit führte schließlich bis vor den Obersten Gerichtshof.

OGH bestätigt Rechtsansicht der AK

Der OGH stellte klar: Für die Ausstellung einer Kreditrestschuldbestätigung darf kein Entgelt verrechnet werden. Auch die Schließung eines Kreditkontos muss kostenlos erfolgen. Damit bestätigte das Höchstgericht die Rechtsansicht der AK.

Urteil gilt für Verträge ab 10. Juni 2010

Das Urteil gilt für Verbraucherkreditverträge, die unter das Verbraucherkreditgesetz fallen und ab dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden.

Zu Unrecht verrechnete Gebühren zurückfordern

Konsument:innen, denen für eine Kreditrestschuldbestätigung oder die Schließung ihres Kreditkontos Gebühren verrechnet wurden, können die zu Unrecht bezahlten Beträge zurückfordern. Verweigert die Bank die Rückzahlung, unterstützt die Arbeiterkammer bei der Durchsetzung der Ansprüche.

Tipp

Bei Kreditverträgen, die ab 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, können betroffene Konsument:innen die geleisteten Zahlungen für eine Restschuldbestätigung oder für die Kontoschließung eines Kreditkontos zurückfordern. Auch andere Banken mit gleichlautenden Klauseln sind zur Rückerstatttung verpflichtet. Musterbrief zum Downloaden.