Kreditsicherheiten

Eine Bank vergibt einen Kredit nur dann, wenn sie sich sicher sein kann, dass dieser vom Kreditnehmer innerhalb einer vereinbarten Frist zu­rück­be­zahlt wird.

Daher lässt sich die kreditgewährende Bank Sicherheiten zu ihren Gunsten einräumen, für den Fall, dass der Kreditnehmer zahlungsunfähig wird oder den Kreditverpflichtungen (zB Zahlung der Kreditrate oder der Zinsen) einfach nicht nachkommt. Abhängig von der Bonität und der Höhe des geborgten Betrages kommen unterschiedliche Sicherungsmittel in Betracht. In vielen Fällen verlangt die Bank nicht bloß eine Sicherheit, sondern eine Kombination aus mehreren Sicherheiten – zum Beispiel die Verpfändung des Gehaltes, den Abschluss einer Kreditversicherung und die Verpfändung eines Grundstücks (hypothekarische Besicherung), Wertpapierdepots oder Bausparvertrags.

Tipp

Wichtig für KreditnehmerInnen ist, dass der Umfang der verlangten Sicherungsmittel auch Verhandlungssache ist, und dass sämtliche Vereinbarungen über verlangte Sicherheiten im Kreditvertrag fest­ge­halten werden müssen.

Gehaltsverpfändung

Da Kredite in der Regel aus dem laufenden Einkommen bedient werden sollen, wird von Banken standardmäßig die Verpfändung Ihrer Gehaltsbezüge ver­langt. Bei einer „offenen“ Gehaltsverpfändung informiert Ihre Bank auch Ihren Dienstgeber und sichert sich damit einen bestimmten Exekutionsrang (Rang­vor­merk­ung). Bei einer "stillen" Gehaltsverpfändung wird Ihr Dienstgeber hin­gegen nicht benachrichtigt, um Ihnen eventuelle Unannehmlichkeiten zu er­sparen.


Sollten Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in weiterer Folge nicht mehr nachkommen erfolgt in der Regel die Fälligstellung der gesamten Kre­dit­forderung. Üblicherweise werden Sie in diesem Zusammenhang von der Bank unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen aufgefordert, der Pfändung der Ge­halts­be­züge zuzustimmen, wobei Stillschweigen als Zustimmung gilt. Wider­sprechen Sie der Pfändung so wird die Bank Klage einbringen und eine ge­richt­liche Exekution beantragen.

Hypothek

Eine Hypothek (Pfandrecht auf einer Liegenschaft) wird mittels Pfand­be­stell­ungs­urkunde in das Grundbuch eingetragen. Mehrere zeitlich aufeinander folgende Gläubiger werden in einer Rangordnung nacheinander ins Grund­buch eingetragen. Die Banken lassen ihre Kredite meist als Höchst­be­trags­hypo­thek (z.B. 130 Prozent der Kreditsumme) eintragen, weil sie auch die Zin­sen, Spesen und sonstige Kosten absichern wollen. Der Kreditnehmer muss in der Regel alle mit der Grundbucheintragung verbundenen Gebühren und Notariatskosten tragen.

Tipp

In manchen Fällen reicht es der Bank bereits, wenn eine ein­ver­leib­ungs­fähige Pfandurkunde bei der Bank hinterlegt wird. Sie ersparen sich dadurch erhebliche Kosten für die Grundbucheintragung. Die Bank kann jedoch (z.B. wenn sich Ihre Einkommens- oder Ver­mög­ens­situation verschlechtert hat) das Pfandrecht jederzeit im Grund­buch eintragen lassen. Sie können auch über die Höhe des Pfand­rechtsbetrages bzw. über eine lediglich teilweise Einverleibung des Pfandrechtes (z.B. im Ausmaß von 50 Prozent) verhandeln. Dadurch können Sie sich Kosten ersparen, da bei der Einverleibung eine Grund­buchseintragungsgebühr in Höhe von 1,2 Prozent des ein­ge­trag­enen Pfandrechtsbetrages zu begleichen ist.

Nachdem der Kredit vollständig zurückbezahlt ist, kann beim Grundbuch die Löschung der Hypothek beantragt werden. Die Löschungskosten trägt der Kre­ditnehmer. Wenn der Schuldner den durch die Hypothek besicherten Kre­dit nicht zurückzahlt, kann die Bank die Versteigerung der Liegenschaft im ge­richt­lichen Exekutionsverfahren beantragen. Aus dem Erlös werden die Hypo­thek­argläubiger dem Range nach befriedigt.

Versicherungen

Häufig verlangen Banken auch den Abschluss oder die Beibringung von Ver­sich­er­ungen zur Abdeckung spezifischer Risiken (z.B. Ableben, Berufs­un­fähig­keit, Arbeitslosigkeit), die sich bei Eintreten negativ auf die Bedienbarkeit des Kredites auswirken können. Die Sicherstellung erfolgt in der Regel in Form einer Vinkulierung (Auszahlungssperre des Versicherungserlöses) oder einer Verpfändung der Versicherungsansprüche.

Überlegen Sie inwiefern einzelne Versicherungsleistungen erforderlich sind und in welcher Höhe. Prüfen Sie, ob nicht ohnehin bereits ein Ver­sicher­ungs­schutz besteht, so dass der Abschluss eines neuen Vertrages unnötig ist. Gerne wird die Gelegenheit genutzt, Zusatzprodukte, die über den eigentlichen Absicherungsbedarf hinausgehen, zu verkaufen. Gelegentlich wird überhaupt nur ein einziges Versicherungsprodukt angeboten. Holen Sie daher zu Ver­gleichs­zwecken alternative Angebote ein.

Besondere Bedeutung kommt im Zusammenhang mit Krediten dem Ab­lebens­schutz zu. Diesbezüglich gibt es verschiedene Absicherungsformen. Allen ge­mein­sam ist, dass sich die Höhe der Prämie nach dem gewünschten Ab­sich­er­ungs­betrag, dem Alter des Versicherten, dem Geschlecht und dem Ge­sund­heits­zu­stand richtet.

Versicherungsschutz gegen Ableben

Kreditrestschuldversicherung

Im Falle des Ablebens des Kreditnehmers begleicht die Kre­dit­rest­schuld­ver­sicherung den noch ausständigen Kreditsaldo. Die Kre­dit­rest­schuld­ver­sicher­ung ist häufig (vor allem bei kleineren Kreditbeträgen), aber nicht im jeden Fall die günstigste Absicherungsform. Lassen Sie sich daher auch unbedingt An­ge­bote von Ablebensversicherungen geben.

Achtung

Manche Banken, wie etwa die Santander Consumer Bank, bieten automatisch mit dem Kreditvertrag eine Restschuldversicherung an, bei der eine Einmalprämie für die gesamte Laufzeit zu Beginn zu bezahlen ist. In der Regel wird diese dem Kreditbetrag zugeschlagen und verteuert den Kredit wesentlich. Unsere Erfahrungen zeigen, dass es häufig günstigere Versicherungen von anderen Ver­sich­er­ungs­ge­sell­schaft­en gibt. Wenn Sie eine Einmalprämie für die Kre­dit­rest­schuld­ver­sicher­ung geleistet haben und Ihren Kredit vorzeitig tilgen, müssen Sie die Versicherung separat kündigen. Sie erhalten dann eine anteilige Rückvergütung der Versicherungsprämie.

Ablebensversicherung

Bei dieser Variante schließt der Versicherte eine Risikoablebensversicherung mit einer bestimmten Versicherungssumme ab, z.B. 100.000 Euro mit einer Laufzeit von beispielsweise 20 Jahren. Im Falle des Ablebens des Versicherten wird der offene Kreditsaldo, z.B. 54.000 Euro von der Versicherung an die Bank bezahlt. Der verbleibende Rest der Versicherungsleistung in Höhe von 46.000 Euro geht an die in der Versicherungspolizze genannte begünstigte Person bzw. falls diesbezüglich keine Regelung erfolgt ist an die gesetzlichen Erben.

Achtung

Sollten Sie den Versicherungsschutz nicht mehr benötigen, etwa weil Sie den Kredit vorzeitig zurückgezahlt haben, so müssen Sie die Ver­sicherung gesondert kündigen.

Er- und Ablebensversicherung

Im Unterschied zur reinen Ablebensversicherung wird bei der kombinierten Er- und Ablebensversicherung auch eine Versicherungsleistung für den Er­lebens­fall vereinbart. Die Prämie ist wesentlich höher, da sie neben dem Anteil für den Ablebensschutz auch einen „Sparanteil“ für die Erlebensleistung enthält. Häufig wird der Abschluss einer Er- und Ablebensversicherung als Kre­dit­sich­er­heit mit dem Hinweis empfohlen, dass man ja im Falle einer reinen Ab­lebens­ver­sicherung bei Vertragsablauf nichts zurück bekommen würde und die Prämie somit de facto umsonst bezahlt worden sei. Hingegen würde man bei der Er- und Ablebensversicherung die Prämien plus Gewinn wieder zurück bekommen und sei zusätzlich im Ablebensfall abgesichert.

Das scheint auf den ersten Blick sehr attraktiv zu sein. Viele Konsumenten glauben, dass die von Ihnen bezahlten Prämien wie bei einem Sparbuch ver­anlagt werden, auf das sie jederzeit Zugriff haben. Tatsächlich werden von der bezahlten Prämie die Kosten für die Versicherungsleistung im Ablebensfall so­wie Vermittlungsprovisionen und Verwaltungskosten abgezogen und nur der verbleibende Rest wird veranlagt. Daraus ergibt sich die Versicherungssumme im Erlebensfall. Nur diese ist auch garantiert. Allfällige zu Beginn gemachte Ge­winnprognosen sind unverbindlich.

In der Regel ist es sinnvoller und auch transparenter, Ablebensschutz und Sparen (Vorsorge für den Erlebensfall) zu trennen. Es ist im Allgemeinen öko­nomisch zweckmäßiger, höhere Rückzahlungsraten für den Kredit zu leisten als parallel dazu etwas anzusparen. In der Regel sind die Kreditzinsen nämlich höher als der Ertrag aus der Erlebensversicherung. Aus unserer Be­rat­ungs­praxis ist bekannt, dass Kreditsuchenden, deren finanzielle Situation bereits angespannt ist und die einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf haben (z.B. Regelung einer Kontoüberziehung) immer wieder der Abschluss einer lang­fristigen Er- und Ablebensversicherung (Laufzeit: mindestens 10 Jahre) nahe gelegt wird. Neben den Kreditraten sind in derartigen Fällen dann auch noch unnötig hohe Versicherungsprämien zu berappen, was zu einer weiteren Ver­schärfung der ohnehin schon brisanten Lage führen kann.

Zudem sind Sie bei der Restkreditversicherung und Ablebensversicherung flexibler, falls der Kredit früher beendet wird und der Ablebensschutz nicht mehr benötigt wird. Bei der Er- und Ablebensversicherung ist die vorzeitige Be­endigung (Rückkauf) des Versicherungsvertrages häufig mit erheblichen fin­anz­iellen Nachteilen verbunden.

Arbeitslosenversicherung

Immer häufiger bieten Banken in Verbindung mit einem Kredit ein Ver­sicher­ungs­paket an, das auch einen Schutz im Falle von Arbeitslosigkeit enthält. Die Prämien werden dadurch um einiges teurer und es ist zu beachten, dass die Leist­ung im Versicherungsfall an bestimmte Kriterien gebunden: z.B. man muss zumindest 12 Monate ununterbrochen bei selben Arbeitgeber be­schäft­igt gewesen sein und unverschuldet arbeitslos geworden sein. In der Regel wird die Zahlung der Kreditrate nur für einen bestimmten Zeitraum, z.B. 12 Monate, übernommen.

Die Prämien der Arbeitslosigkeitsversicherung sind entweder monatlich zu bezahlen oder es wird zu Kreditbeginn eine Einmalprämie verrechnet. Eine monatliche Belastung ist weitaus günstiger für den Versicherungsnehmer und endet in der Regel mit dem Versicherungsvertrag. Die Einmalprämie führt zu enormen Anfangskosten, die meist zusätzlich zum Kredit finanziert werden müssen und zu höheren Gebühren und Zinsen führen. Außerdem fehlen durch­gängig Regelungen, wie die Versicherung bei vorzeitiger Kredittilgung abzurechnen ist und welche Rückzahlung der Versicherungsnehmer erhält.

Wechsel

Banken lassen sich bei Einräumung eines Kredites gerne einen Blanko­deck­ungs­wechsel vom Kreditnehmer bzw. von allfälligen Wechselbürgen unter­schreiben. Wesentliche Punkte (wie etwa Wechselbetrag oder Wechsel­fällig­keit) bleiben unausgefüllt. Die Bank kann den Wechsel zu einem späteren Zeit­punkt gemäß der entsprechenden Wechselwidmungserklärung ver­voll­stän­dig­en. Die Wechselwidmungserklärung, die schon im Kreditvertrag enthalten sein kann oder auch gesondert vom Kreditnehmer unterschrieben wird, regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Bank den Wechsel ver­vollständigen darf.


Der Vorteil des Wechsels liegt für die Bank insbesondere darin, dass mit dem Wechsel eine Wechselzahlungsklage eingebracht werden kann. Die Wechsel­zahl­ungs­klage zeichnet sich dadurch aus, dass 

  • die Bank für den Fall, dass der Kreditnehmer bzw. Wechselbürge gegen den aufgrund der Klage vom Gericht erlassenen Wechselzahlungsauftrags (WZA) keine Einwendungen erhebt, billiger und schneller zu einem Exekutionstitel kommt.

  • die Bank ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage an den Kreditnehmer bzw. Wechselbürgen, Exekution zur Sicherstellung führen kann. Damit kann die Bank zumindest zur Sicherung sehr schnell auf Vermögen des Kre­dit­nehm­ers greifen. Ohne Wechselzahlungsklage müsste die Bank mit exe­kutiv­en Schritten nämlich grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens warten.

Bürgschaft - Ein riskanter Freundschaftsdienst

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, die Forderung, für die er sich verbürgt hat, an den Gläubiger zu zahlen, wenn der Schuldner seine Ver­bind­lichkeit nicht erfüllt (Haftung für eine materiell fremde Schuld). Die Bürg­schafts­­er­klär­ung zwischen Gläubiger (Bank) und Bürgen muss schriftlich er­folg­en, damit die Bürgschaft wirksam ist.

Gerät der Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten und kann nicht mehr zahlen, dann muss der Bürge für ihn „einspringen“.

„Ich brauche dringend einen Bankkredit! Kannst Du mir dafür bürgen?“
Diese Frage kann Ihnen beispielsweise von nahen Angehörigen oder Freunden gestellt werden. In solchen Fällen fällt es üblicherweise sehr schwer, diesen „Freundschaftsdienst“ zu verweigern.

Bedenken Sie jedoch: Eine unüberlegte Entscheidung und eine simple Unter­schrift kann fatale Folgen haben. Die Übernahme einer Bürgschaft ist niemals eine „reine Formsache“! Nicht selten führt sie zu finanziellem Ruin, zerstörten Freundschaften oder belasteten Familienverhältnissen.

Tipp

Unterschreiben Sie keine Bürgschaft voreilig! Sollten Sie sich doch dazu entscheiden, begrenzen Sie Ihre Haftung auf einen Höchst­be­trag! Verpflichten Sie sich gegebenenfalls nur in einem Ausmaß, bei dem Ihre eigene finanzielle Existenz und Lebensgrundlage nicht ge­fährdet ist. Bedenken Sie, dass Bürgschaften an den KSV gemeldet werden. Ihre persönliche Kreditwürdigkeit wird somit eingeschränkt, da die Bürgschaft im Rahmen der Bonitätsbeurteilung wie ein von Ihnen selbst aufgenommener Kredit gewertet wird. Durch den „Freund­schaftsdienst“ einer Bürgschaftsübernahme kann es Ihnen daher passieren, dass Sie sich Ihren eigenen Kreditwunsch nicht erfüllen können.

Die Bürgschaftsformen:

  • Bürgschaft als „Bürge und Zahler“
    Diese Bürgschaftsform findet sich in der Praxis am häufigsten und wird zu­meist zur Besicherung von Bankkrediten verwendet. Sie kann für den Bürg­en sehr schwerwiegend sein. Er haftet nämlich als "ungeteilter" Mit­schuld­ner für den Betrag, für den er sich verbürgt hat. Die Bank hat bei Fälligkeit der Schuld das Recht, sofort auf den Bürgen zu greifen. Sie kann sich aus­suchen, ob sie den Kreditnehmer, den Bürgen oder beide zugleich in An­spruch nimmt.

  • „Normale“ Bürgschaft
    Die normale Bürgschaft spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle. Bei dieser Bürgschaftsform kann der Bürge erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner vom Gläubiger erfolglos gemahnt wurde. Zwischen Mahn­ung und Inanspruchnahme des Bürgen muss ein angemessener Zeit­raum liegen.

  • Ausfallsbürgschaft
    Die Ausfallsbürgschaft ist die „mildeste“ Form der Bürgschaft. Bei der Aus­falls­bürg­schaft muss der Gläubiger zunächst alle zumutbaren Schritte setzen, um eine Zahlung des Hauptschuldners zu erlangen. Dazu gehört das Einklagen der Forderung und das Führen der Exekution, außer der Schuld­ner ist unauffindbar oder die Exekutionsführung völlig aussichtslos.

    Bei Ehescheidung: Gemeinsame Kreditverbindlichkeiten von Ehegatten bestehten grundsätzlich bei Ehescheidung weiter. Auf Antrag kann das Gericht aussprechen, dass einer der Ehegatten nur mehr als Ausfallsbürge haftet. Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung bei Gericht gestellt werden.

Gesetzliche Schutzbestimmungen

Mit 01.01.1997 ist eine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in Kraft getreten. Sie hat für Konsumenten, die als Bürgen für eine fremde Schuld eine Haftung übernehmen, neue Schutzbestimmungen gebracht. Die Schutz­be­stimmungen gelten nicht nur für Bürgen, sondern auch für Mitschuldner und Garanten.

Sie treffen auch für Mitschuldner und Garanten zu, da die Banken vor allem bei Ehegatten in den letzten Jahren dazu übergegangen sind, den Ehepartner als Mitschuldner und nicht als Bürgen mithaften zu lassen. Damit wollte man offensichtlich der Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaften Ein­kom­mens- und Vermögensloser von nahen Angehörigen ausweichen.

„Richterliches Mäßigungsrecht“

In der Praxis gibt es vor allem deshalb große Probleme, weil sich immer wieder einkommens- und vermögenslose Familienmitglieder zu einer Kre­dit­bürg­schaft oder auch Mithaftung „überreden“ lassen.

Seit 01.01.1997 kann der Richter „unter Berücksichtigung aller Umstände“ die Verpflichtung eines Bürgen bzw. Mitschuldners mäßigen oder auch ganz er­lassen, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zur finanziellen Leist­ungs­fähig­keit des Bürgen oder Mitschuldners steht.

Zu berücksichtigende Umstände sind beispielsweise 

  • der Leichtsinn
  • die Zwangslage
  • die Unerfahrenheit
  • die Gemütsaufregung
  • oder die Abhängigkeit des Bürgen vom Hauptschuldner bei Ver­trags­ab­schluss.

Informationspflicht der Bank

Übernimmt ein Konsument eine Haftung als Mitschuldner, Bürge oder Garant, so hat ihn die Bank auf die (schlechte) wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers hinzuweisen, wenn sie erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Schuld voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird. Kommt die Bank dieser Warnpflicht nicht nach, haftet der Bürge nur dann, wenn er die Bürg­schaft auch ohne diese Information übernommen hätte.

Achtung

Diese Schutzbestimmungen gelten nur für Verträge, die nach dem 01.01.1997 geschlossen wurden.

Was gilt für „Altverträge“?

Für sogenannte "Altverträge", die vor dem 01.01.1997 abgeschlossen wurden, gibt es auch interessante Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH). Diese führen eine Vielzahl von Gründen an, die eine Bürgschaft von ein­kom­mens- und vermögenslosen Familienmitgliedern unwirksam machen können. Diese Gründe müssen zusammenwirken und führen dazu, dass der Bürg­schafts­ver­trag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt wird.


Gründe sind beispielsweise

  • das grobe Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der von ihm übernommenen Haftung
  • die hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners
  • die Ausnutzung der gefühlsmäßigen Bindung des Bürgen zum Kreditnehmer
  • die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen
  • die Sinnlosigkeit der Bürgschaft für die Bank