Reisender vorm Check-In am Flughafen
Reisender vorm Check-In am Flughafen © Evgenia, stock.adobe.com
23.5.2022

AK Erfolg: Ryanair in „Turbulenzen“ – Viele Klauseln unzulässig!

Die AK klagte 35 Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluglinie Ryanair. Die Gerichte haben 32 Klauseln als rechtswidrig und damit unzulässig beurteilt.

Neben vielen unklaren Formulierungen und unzulässigen Beschränkungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen sind auch diverse Gebühren verboten.

Wesentlich für Konsument:innen: die unzulässige Check-in-Gebühr, wenn man während der Buchung nicht klar darauf hingewiesen wird. Die zu Unrecht verlangte Check-in-Gebühr kann man mit dem AK Musterbrief zurückholen. 

Tipp

Wer während des gesamten Buchungsvorgangs nicht über die Flughafen-Check-in-Gebühr aufgeklärt wurde, kann sie nun mit dem AK Musterbrief zurückholen.

Verbotene Gebührenklauseln

Das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien haben gleich mehrere Gebührenklauseln von Ryanair als unrechtmäßig bewertet und der AK recht gegeben. Besonders relevant ist die Check-in-Gebühr: Flugpassagiere mussten für den Check-in am Flughafen eine Gebühr von 55 Euro (pro Flug und Passagier) zahlen. Das Gericht befand die Klausel schon aufgrund der Höhe der Gebühren, auf die Kund:innen während des Buchungsvorganges nicht hingewiesen wurden, für ungewöhnlich, nachteilig und deshalb unzulässig.

Nicht erlaubt ist auch die Gebühr für das Neuausstellen der Bordkarte (20 Euro, wenn man sie nicht bei sich hat). Weitere Gebühren sind ebenfalls gesetzwidrig, wie ein gesondertes Entgelt für die Rückerstattung der Steuern – etwa bei Nichtantritt des Fluges – wenn die Fluglinie dafür Schuld hat. Auch die Frist für die Rückerstattung des Geldes an Konsument:innen ist viel zu kurz. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen intransparent

In den Beförderungsbedingungen sind zahlreiche Klauseln unklar formuliert, es gibt pauschale und kaskadenartige Verweise. Viele Bestimmungen sind für Konsument:innen unlesbar, teils unverständlich formuliert und mit zahlreichen Querverweisen versehen. Das erschwert zusätzlich die Lesbarkeit. So dürfen beispielsweise Flugpassagiere nicht gezwungen werden, unterschiedliche Vertragsbestimmungen miteinander zu vergleichen und diese auf einen Widerspruch hin zu überprüfen.

Weitere intransparente Bestimmungen betreffen Regelungen zum Buchungsvorgang, zu den Buchungsgebühren, zu diversen Bestimmungen zum Reisegepäck und Zahlungsvorgang. 

Unzulässiges Procedere bei der Geltendmachung von Ansprüchen

Als gröblich benachteiligend und daher unzulässig beurteilten die Gerichte Klauseln, mit denen Flugpassagieren für die Geltendmachung ihrer Ansprüche ein unglaubliches "Ryanair-Procedere" aufgezwungen wird. Rechtswidrig ist auch eine Preisänderungsklausel, wonach sich Änderungen der Reisedaten oder Route auf den zu bezahlenden Preis auswirken können sowie ein Abtretungsverbot. 

Check-in-Gebühr von Ryanair zurückholen – so geht’s

Die AK empfahl bis zur rechtlichen Klärung, die Check-in-Gebühr nur unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung zu zahlen und die Rückforderung der Gebühren schriftlich von der Fluglinie zu verlangen. Wer während des gesamten Buchungsvorgangs nicht über die Flughafen-Check-in-Gebühr aufgeklärt wurde, kann sie nun mit dem AK Musterbrief zurückholen.

Kontakt

Kontakt

Arbeiterkammer Burgenland
Konsumentenschutz
Wiener Straße 7
7000 Eisenstadt

T: 02682 740 3961
E: konsumentenberatung@akbgld.at