Was tun bei un­be­stellt­en Waren­liefer­ung­en?

Immer wieder werden KonsumentInnen Waren zugestellt, die sie gar nicht be­stellt haben. Für diese Fälle gibt es eine gesetzliche Klarstellung: Sie brauchen die unbestellte Ware weder aufbewahren noch zurückschicken, sondern kön­nen sie auch wegwerfen.

Ausnahme

Erfolgte die Zusendung erkennbar irrtümlich, muss dies dem ab­send­en­den Unternehmen in angemessener Frist mitgeteilt oder die Ware auf Kosten des Unternehmens zurückgeschickt werden.