Was tun bei unbestellten Warenlieferungen?
Immer wieder werden KonsumentInnen Waren zugestellt, die sie gar nicht bestellt haben. Für diese Fälle gibt es eine gesetzliche Klarstellung: Sie brauchen die unbestellte Ware weder aufbewahren noch zurückschicken, sondern können sie auch wegwerfen.
Ausnahme
Erfolgte die Zusendung erkennbar irrtümlich, muss dies dem absendenden Unternehmen in angemessener Frist mitgeteilt oder die Ware auf Kosten des Unternehmens zurückgeschickt werden.