Mann und Frau kontrollieren Vertrag
© fizkes, stock.adobe.com

Ver­spät­ung bei der Liefer­ung

Für Verträge, die VerbraucherInnen ab dem 1.1.2022 abschließen, gelten neue Regelungen für den Verzug des Unternehmers.

Es müssen – anders als bisher – im Regelfall zwei Erklärungen an den Unternehmer geschickt werden:

  • In einem ersten Schritt muss der Unternehmer zur Leistung aufgefordert werden und ihm schriftlich eine angemessene Nachfrist (z.B. 14 Tage) gesetzt werden. Sind digitale Leistungen geschuldet, können Sie den Unternehmer ohne Fristsetzung zur Leistung auffordern. Hier finden Sie den entsprechenden Musterbrief zur Nachfristsetzung 
  • Ist die Nachfrist ergebnislos verstrichen oder stellt der Unternehmer die digitale Leistung nicht unverzüglich zur Verfügung, können Sie dem Unternehmer den Rücktritt vom Vertrag erklären. Hier finden Sie den entsprechenden Musterbrief zum Rücktritt

  • Ist ein genau festgelegter Leistungszeitpunkt vereinbart (Fixgeschäft, z.B. Lieferung einer Hochzeitstorte) oder ist aus den Umständen eindeutig erkennbar, dass der Unternehmer nicht leisten wird, können Sie den Rücktritt auch ohne Setzung einer Nachfrist mit einem einzigen Schreiben erklären. Hier finden Sie den entsprechenden Musterbrief zum Fixgeschäft 

Tipp

Wir empfehlen, beide Mitteilungen vorab per E-Mail an den Unternehmer zu schicken, um z.B. zeitlich überlappende unerwünschte Zusendungen zu vermeiden. Aus Beweisgründen sollten die Mitteilungen aber jedenfalls auch eingeschrieben geschickt werden. Bewahren Sie den Rückscheinbeleg der Post und eine Kopie des Brief­es gut auf. Ist im Vertrag (Geschäftsbedingungen) die Dauer der Nachfrist nicht genauer vereinbart, kann in der Regel eine Frist von 1 bis 3 Wochen gesetzt werden.

Schadenersatz

Hat der Unternehmer den Verzug verschuldet, können Sie darüber hinaus unter Umständen auch Schadenersatz verlangen. Ersetzt wird allerdings nur ein materieller Schaden. Für verlorene Freizeit oder Urlaubstage gibt es in der Regel keinen Ersatz. Zum Beispiel: Die Firma hat die Bestellung vergessen oder einen größeren Auftrag vorgezogen und deshalb den Lieferverzug verursacht.

Tipp

Vereinbaren Sie schon bei Vertragsabschluss mit dem Unternehmer einen pauschalierten Schadenersatz für den Fall des Lieferverzugs (z.B. “Bei verspäteter Lieferung gilt: 5 % Preisabzug je angefangener Woche“).