Kostenvoranschläge

Eine größere Auto-Reparatur steht an? Der Parkettboden soll geschliffen, eine neue Terrasse errichtet werden? Gerade bei größeren Summen zahlt es sich aus, Kostenvoranschläge von verschiedenen Anbietern einzuholen und die Leistungen und Preise miteinander zu vergleichen. Außerdem sollten Sie genau schauen, um welche Art des Kostenvoranschlags es sich handelt.

Folgende Kosten­vor­anschläge gibt es:

  • Pauschalpreisvereinbarung 
  • Verbindlicher Kostenvoranschlag
  • Unverbindlicher Kostenvoranschlag

Alles zur Pauschal­­­preis­­vereinbarung

Wird ein Pauschalpreis (Fixpreis) vereinbart, ist dieser für beide Teile verbindlich. Sie zahlen also genau so viel, wie Sie mit dem Anbieter ausgemacht haben – nicht mehr und nicht weniger.

TIPPs

  • Achten Sie darauf, dass im Angebot ausdrücklich Wörter wie „Pauschale“, „Fixpreis“ oder „Festpreis“ vorkommen.
  • Schauen Sie genau, welche Leistungen mit der Pauschale abgedeckt sind. Deckt sie nur die Arbeitszeit? Oder sind auch Materialien, Leihmieten für Geräte und alle anderen Kosten darin enthalten?
  • Wenn Sie nur ein mündliches Angebot bekommen, manchen Sie sich die Mühe, dieses schriftlich festzuhalten und es vom Anbieter per Unterschrift bestätigen zu lassen. 

Verbindlicher Kosten­vor­anschlag

Beim verbindlichen Kostenvoranschlag müssen Sie maximal bezahlen, was Sie mit dem Anbieter ausgemacht haben. Er darf vom Unternehmer nicht überschritten werden. Wenn er aber weniger Zeit oder Material braucht als angenommen, muss er diese Ersparnis an Sie weitergeben. 

Der verbindliche Kostenvoranschlag muss detailliert aufschlüsseln

  • Was eine Arbeitsstunde kostet, wie viele Stunden gebraucht werden und wie teuer die Arbeitszeit insgesamt kommt
  • Welches Material gebraucht wird und wie hoch die anfallenden Kosten dafür sind
  • Welche sonstigen Kosten noch anfallen könnten, z.B. Baggerstunden, Leihmieten für Geräte … 

Ein Kostenvoranschlag ist dann verbindlich, wenn

  • ihn der Unternehmer nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet
  • er keine sonstigen Formulierungen enthält, die ihn wieder unverbindlich machen, z.B. die Angabe von Zirka-Preisen oder die Klausel „Abrechnung erfolgt nach Naturmaßen“. 

Unverbindlicher Kosten­vor­anschlag

Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich, wenn 

  • ihn der Unternehmer ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet oder
  • sich die Unverbindlichkeit des Kostenvoranschlags aus den sonstigen gewählten Formulierungen ergibt (z.B. Zirkapreise, Schätzpreise, Kostenschätzung „Abrechnung nach Bedarf“, „Abrechnung nach Naturmaßen“ etc.)  

Achtung!

Den unverbindlichen Kostenvoranschlag darf der Unternehmer (wenn dies unvermeidlich ist) um ca. 10 bis 15 % überschreiten. Erkennt der Anbieter, dass es zu einer höheren Überschreitung kommt, muss er die Arbeiten vorübergehend einstellen und Sie auf die erhebliche Kostenüberschreitung hinweisen. 

Sie haben in diesem Fall zwei Möglichkeiten

  1. Sie stimmen der Fortführung der Arbeiten zu und tragen die Mehrkosten
  2. Sie lehnen die Fortführung der Arbeiten ab und bezahlen nur die bis dahin erbrachten Leistungen


Weist der Unternehmer aber nicht darauf hin, dass er die Kosten erheblich überschreiten wird, muss er die Mehrkosten selbst tragen.

Zusatzaufträge

Zusatzaufträge sind gesondert zu bezahlen. Es empfiehlt sich, dass Sie auch für einen Zusatzauftrag einen Kostenvoranschlag einholen. 

Darf ein Kosten­voranschlag etwas kosten?

Sie müssen für einen Kostenvoranschlag nur dann etwas bezahlen, wenn Sie vorab auf diese Zahlungspflicht hingewiesen wurden.