FAQs zu Reiseversicherungen & Stornobedingungen
Ich storniere meine Reise wegen der Corona-Pandemie. Welche Kosten fallen dabei an?
Bitte klären Sie in einem ersten Schritt ab, ob der Reiseveranstalter, das Hotel, die Fluglinie etc überhaupt Stornokosten in Rechnung stellt.
Zahlt meine Reiseversicherung die anfallenden Stornokosten,
...wenn der Reiseveranstalter, das Hotel, die Fluglinie etc. Kosten verrechnet, weil ich die Buchungen (die Reise) zur Gänze storniert habe?
Die Reiseversicherer weisen gleichlautend darauf hin, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn es sich um eine offiziell verlautbarte Pandemie oder Epidemie handelt. Daher gibt es im Regelfall keine Übernahme von anfallenden Stornokosten, die aus der Absage/dem Storno einer Reise oder einzelner Reiseleistungen resultieren. Es gibt einige wenige Ausnahmen von dieser „Pandemie/Epidemie-Klausel“ bei Reiseversicherern: zum Beispiel beinhalten manche Versicherungstarife mit erweitertem (teureren) Stornoschutz auch Stornogründe wie „Gefährdung der körperlichen Sicherheit“ oder „Reisewarnungen“ ab einer bestimmten Stufe.
Sind Reisewarnungen ein Stornogrund?
Sind Reisewarnungen – auch von behördlicher Seite (wie zB Außenministerium) – ein Stornogrund im Sinne der Bedingungen?
Nein, Reisewarnungen sind kein Stornogrund und damit kein Versicherungsfall für den Reisestornoschutz. Von den von der AK befragten fünf Reiseversicherern (Allianz, Europäische Reiseversicherung, HanseMerkur, Grazer Wechselseitige – Grawe, Wiener Städtische, Uniqa – keine Antwort) hat einzig die HanseMerkur darauf hingewiesen, dass im Versicherungsprodukt Stornoschutz Premium als erweiterter Stornogrund festgehalten ist: (…) „die Gefährdung der körperlichen Sicherheit am Reiseziel. Bei einer offiziellen Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums (Stufe 5 und 6) gilt dies als versichert.“
Ich habe aufgrund der derzeitigen Situation Angst zu verreisen. Zahlt meine Stornoversicherung?
Nein, die alleinige Befürchtung oder Angst zu erkranken, ist kein Reisestornogrund. Daher gibt es auch keine Leistung seitens der Reiseversicherung. Alle Reiseversicherer beziehen sich auf die Klausel, die den Versicherungsschutz ausschließt, wenn es sich um eine offizielle deklarierte Pandemie oder Epidemie handelt.
Was passiert, wenn ich an Corona erkranke?
Bin ich versichert, wenn ich die Reise deswegen stornieren muss? Die Erkrankung an einem Virus wie Covid 19 entspricht zwar dem Versicherungsfall der „unerwartet schweren Erkrankung“ im Sinne der Reiseversicherungsbedingungen. Aber die Reiseversicherer berufen sich jedoch auf die Klausel, die den Versicherungsschutz ausschließt, wenn es sich bei dem Erkrankungsfall um eine Pandemie oder Epidemie handelt. Die Reiseversicherer betonen daher grundsätzlich und zumeist – allerdings nicht immer - diesen Risikoausschluss für praktisch alle Leistungen sowohl im Rahmen des Reise-Stornoschutzes als auch im Anwendungsbereich der sonstigen Leistungen der Reiseversicherung. Beispielhaft für alle Reiseversicherer ist hier eine Begründung eines Versicherers für den Entfall des Versicherungsschutzes angeführt: „Hier gilt grundsätzlich, dass Ereignisse, die aufgrund einer Pandemie hervorgerufen werden, keinen Versicherungsschutz bieten.
Sind Behandlungskosten im Ausland gedeckt?
Sind Behandlungskosten rund um Covid-19 im Rahmen der Reise-Krankenversicherung gedeckt, für a) Erkrankte (Infizierte mit Krankheitssymptomen) und b) Verdachtsfälle (Untersuchung)?
Diese Frage beantworteten die von der AK befragten Reiseversicherer unterschiedlich:
Die Wiener Städtische Versicherung beantwortet diese Frage so: „In der Reise-Krankenversicherung gibt es keinen Ausschluss für Epidemie und Pandemie, allerdings besteht in der Reisekrankenversicherung kein Versicherungsschutz für Erkrankungen und Folgen aus Unfällen, die im Zusammenhang mit Krisenereignissen entstehen, wenn sich die Versicherten nach Krisenbeginn vorsätzlich in eine betroffene Region begeben oder dortbleiben. Als Krisengebiet gilt eine Region, wenn die zuständige österreichische Behörde eine (partielle) Reisewarnung veröffentlicht.“
Und weiter heißt es seitens der Wiener Städtischen zum Krankenversicherungsschutz im Ausland:
„Gedeckt ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung im Akut Fall. Das umfasst jedenfalls die Behandlung von Erkrankten wie auch die Untersuchung von Verdachtsfällen (zB zur Planung der weiteren Behandlung), sofern Krankheitssymptome oder Beschwerden vorliegen. Nicht gedeckt ist die rein prophylaktische Testung (zB nach Kontakt mit Covid-Erkrankten).
Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz nicht in Regionen mit Reisewarnung. Eine Betragsgrenze [bei der Versicherungssumme] gibt es nicht.“
Die Europäische Reiseversicherung schreibt: „Für Kunden, die bereits im Ausland sind, deckt die Reiseversicherung grundsätzlich bei Erkrankung am COVID-19 – je nach Polizze – durch das Virus verursachte medizinische Kosten, Arzt und Krankenhaus, auch Untersuchungen. Die Versicherungssummen sind je nach Produkt unterschiedlich, im Jahres-Komplettschutz Standard beträgt etwa die VS für stationäre Behandlung Euro 500.000, ambulante Behandlung 100 %, Heimtransport 100 %. Bei sonstigen Krankheitssymptomen (Verdachtsfällen) besteht ebenfalls Versicherungsschutz für die Behandlungskosten.“
HanseMerkur: „Hier gilt grundsätzlich, dass Ereignisse, die aufgrund einer Pandemie hervorgerufen werden, keinen Versicherungsschutz bieten.“
Grazer Wechselseitige: „Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die infolge von Epidemien und Pandemien auftreten.
Allianz: „Grundsätzlich sind Schäden aufgrund einer Pandemie vom Versicherungsschutz ausgenommen. Wir werden jedoch jeden Fall individuell beurteilen, um im Rahmen der jeweiligen lokalen Umstände Hilfestellung leisten zu können.“
Fazit: Für Konsumenten, die Reiseversicherungsschutz suchen, heißt das, dass vor Vertragsabschluss genau geklärt werden muss, welche Leistungen vor Reiseantritt (insbesondere Stornoschutz) und während einer Reise (Reiseabbruch-, Reisekranken-, Reiseunfall-, Reisegepäck- und Reisehaftpflichtversicherungen) in der derzeitigen Situation wirklich bestehen.
Was zahlt eine Reiseabbruchversicherung?
Wenn Kunden eine Reise-Abbruchversicherung abgeschlossen haben: welche Leistungen können VN erwarten, wenn – wegen Corona – Reisen in Europa oder außerhalb Europas abgebrochen werden?
Auch zu diesem Punkt heißt es seitens der von der AK befragten Reiseversicherer in der Regel: Diese Kosten eines Reiseabbruchs sind nicht versichert. Die Grawe schreibt beispielsweise: „Grundsätzlich ist auch festzuhalten, dass alle Ereignisse, welche aufgrund behördlichen Verfügungen – wie Grenzsperren, Quarantäne, Empfehlungen der Regierung etc. entstehen – ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.“
Die HanseMerkur verweist in diesem Zusammenhang auf ein spezielles Reiseversicherungsprodukt: „Wer das Storno- & Reiseschutz-Paket Premium gebucht hat, in ein Land reist, für das es aktuell keine Reisewarnung gibt und während des Aufenthaltes eine Reisewarnung Stufe 5 oder 6 ausgerufen wird, dann kann die Reise abgebrochen werden (bzw ist der Kunde ja sogar dazu verpflichtet) und kann die Kosten bei der HanseMerkur geltend machen.“
Kann ich eine Reiseversicherung stornieren?
Ich habe eine Reiseversicherung abgeschlossen, habe aber nun keine Chance zu verreisen. Es gibt in etliche Länder weder eine Einreise- noch eine Ausreisemöglichkeit. Ich brauche daher gar keine Versicherung. Kann ich sie stornieren? Falls ja, erhalte ich meine Prämie zurück?
Die meisten von der AK befragten Reiseversicherer zur Möglichkeit eines Stornos eines bereits abgeschlossenen Reiseversicherungsvertrages gaben an, dass der Vertrag storniert und die Prämie retourniert werde.
Die Wiener Städtische gab allerdings an, man müsse diese Rechtslage erst prüfen.
Die HanseMerkur vermerkte, dass „jener Prämienanteil rückerstattet wird, der sich anteilig auf die Leistungen während der Reise – wie zum Beispiel die Reise-Krankenversicherung, Reisegepäckversicherung, Reise-Unfallversicherung und Reise-Haftpflichtversicherung - bezieht. Den Anteil der Reise-Rücktrittsversicherung können wir nicht erstatten, da wir für diesen Teil des Versicherungsschutzes bereits seit Abschluss der Versicherung im versicherungsrechtlichen Risiko gestanden sind.“
Allianz: „Dieser Fall ist in § 68 Versicherungsvertragsgesetz geregelt: Fällt das versicherte Interesse weg, hat man Anspruch auf aliquote Rückerstattung jenes Prämienanteils, welcher bis zum Zeitpunkt des Nicht-Zustandekommens der Reise noch nicht zur Risikoabdeckung verwendet wurde. Jeder Erstattungsantrag wird individuell geprüft.“
Fazit für KonsumentInnen: Bitte wenden Sie sich für das allfällige Storno des Reiseversicherungsvertrags an die Reiseversicherung. Grundsätzlich sollte daher das Vertragsstorno kein Problem sein – lassen Sie sich bei Unklarheiten zur Prämienrückzahlung den Betrag aufschlüsseln.
Welche Services bieten Reiseversicherer rund um das Corona-Virus?
Die Reiseversicherer informieren auf ihren Homepages. Beispielhaft sei hier die Allianz angeführt, die schreibt: „Die häufigsten Fragen und Antworten finden sich auf unserer Website unter www.allianz-travel.at unter der Rubrik Service und werden dort laufend aktualisiert.“
Wiener Städtische Versicherung: „Im medizinischen Notfall von Wiener Städtische Kunden kümmert sich unser Partner TAA-Tyrol Air Ambulance um die Rückholungen unter Berücksichtigung der jeweilig geltenden Bestimmungen der einzelnen Länder und den entsprechenden Möglichkeiten – viele Länder haben sehr strikte Ein- und Ausreisebestimmungen inkl. Transitregelungen. Infizierte Patienten können laut aktuellen Einreisebestimmungen nicht nach Österreich repatriiert werden. Hier sollte umgehend Kontakt mit dem Außenministerium aufgenommen werden.“ Stand: 18.3.2020
Die Europäische Reiseversicherung schreibt (Stand 19.3.2020):
„Die Einsatzzentrale ist vollumfänglich in Betrieb. Mit dem Hinweis in unserem Infoblatt: „Ein Rücktransport ist aufgrund der derzeitigen Reisebeschränkungen nur eingeschränkt oder nicht möglich“ wollen wir auf die Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit der Situation hinweisen, a) nicht ins Ausland zu reisen bzw. b) der Aufforderung des Außenamtes Folge zu leisten, so rasch wie möglich zurückzukehren.
Unsere 24/7 Notrufzentrale ist unverändert aktiv:
Eine eigene Emailadresse corona@europaeische.at ist eingerichtet und wird derzeit tagesaktuell abgearbeitet:
Auf unserer Website gibt es eine eigene Informationsseite (die vielfach in Fachmedien zitiert wird) https://www.europaeische.at/service/reisemagazin/artikel/information-zum-neuartigen-coronavirus-covid-19-und-zur-stornoversicherung/
Allerdings kommt es bereits an vielen Orten der Erde zu Einschränkungen der medizinischen Versorgung und es kann aufgrund des Corona Virus und der jeweils örtlichen behördlichen Notverordnungen die Hilfe nicht uneingeschränkt erbracht werden. Ein Rücktransport ist aufgrund der derzeitigen Reisebeschränkungen nur eingeschränkt oder nicht möglich. Hilfe für den Rücktransport wird im Falle von Pauschalreisen auch durch den jeweiligen Reiseveranstalter sowie durch die österreichischen Botschaften, Konsulate und das Außenministerium versucht."
Die Allianz schreibt: “Wir empfehlen in jedem Fall die Website des Außenministeriums www.bmeia.gv.at zu besuchen und den Appell der Regierung zu beachten (Reiseregistrierung beim Außenministerium). Die häufigsten Fragen und Antworten finden sich auf unserer Website unter www.allianz-travel.at unter der Rubrik Service und werden dort laufend aktualisiert.“
Linkliste
Links zu den Webseiten von österreichischen Reiseversicherern (alphabetisch, nicht vollständig):
Allianz: www.allianz-travel.at
Europäische Reiseversicherung: https://www.europaeische.at/
Grazer Wechselseitige: https://www.grawe.at/
HanseMerkur: https://www.hansemerkur.at/
Mondial Assistance / Allianz Assistance: https://www.allianz-assistance.at/
Uniqa: https://www.uniqa.at/versicherung/startseite.html
Wiener Städtische: https://www.wienerstaedtische.at/privatkunden.html
Die Reiseversicherung hat die Leistung abgelehnt. Was kann ich tun?
Es kommt häufig vor, dass Versicherer eine Leistung mündlich (zum Beispiel am Telefon) ablehnen – etwa mit der allgemeinen Formulierung, „dass dafür kein Versicherungsschutz gegeben ist.“ Diese knappen mündlichen Erklärungen lassen zumeist die Frage offen, auf welcher rechtlichen Basis die Ablehnung der Leistung wirklich beruht. Sie sollten daher schriftliche Begründungen verlangen. Achtung: Begründete Ablehnungen in Schriftform und auch per Mail haben laut § 12 Versicherungsvertrags-Gesetz gleichzeitig auch Rechtsfolgen zur Verjährung Ihrer Ansprüche. Verjährung bedeutet, wie lange Sie im Streitfall Zeit haben, vor Gericht zu gehen.
Es gibt zwei Arten von begründeten Ablehnungen und die Versicherung kann frei entscheiden, welche Ablehnung sie Ihnen schickt:
- Wenn die Ablehnung - zumindest - mit einer der Ablehnung zugrunde gelegten Tatsache und einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist, dann verjährt Ihre Forderung gegen die Versicherung in 3 Jahren. Das bedeutet, dass sie im Streitfall vor dem Ablauf von 3 Jahren eine gerichtliche Klage einbringen müssen.
- Die Versicherung kann diese Frist auf 1 Jahr verkürzen, wenn sie in der Ablehnung zusätzlich zur oben angeführten Begründung noch die 1-Jahresfrist nennt mit der Erklärung, dass die Versicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird.
Kontakt
Kontakt
KonsumentenschutzWiener Straße 7
7000 Eisenstadt
T: 02682 740 3961
E: Konsumentenberatung@akbgld.at