Frustrierter Mann mit einer Abrechnung in der Hand
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Heiz­­- und Kältekos­t­en über­prüf­en

Das Prinzip des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes ist ein­fach: Wer mehr verbraucht, zahlt mehr. Kompliziert ist aber oft die Abrechnung. Wärme- und Kälteversorger:innen müssen die Abrechnung über einen Zeitraum von zwölf Monaten legen. Abrechnungen für abweichende Zeiträume sind nur in Ausnahmefällen möglich.

Folgende Punkte muss die Abrechnung enthalten

  • Abrechnungsperiode
  • tatsächliche Preise der Energieträger
  • eventuell Brennstoffmix und jährliche Treibhausgasemissionen
  • Mengen der Energieträger
  • Versorgungskosten, summenmäßig getrennt in Energiekosten und sonstige Kosten des Betriebes
  • versorgbare Nutzfläche
  • Gesamtverbrauch für das Gebäude
  • Versorgbare Nutzfläche des Nutzungsobjektes (Wohnung)
  • Für das Nutzungsobjekt (Wohnung) ermittelte Verbrauchsanteile
  • Vergleich zum Verbrauch des Vorjahres
  • Verhältnis zwischen Verbrauchsanteilen und Kos­ten, die nach der versorgbaren Nutzfläche errechnet wer­den
  • Anteil der Energie- und sonstigen Kosten, die auf die Wohn­ung des Rechnungsempfängers entfallen
  • geleistete Vorauszahlungen
  • Überschuss oder Fehlbetrag
  • Ort und Zeitraum für die Einsicht in die Abrechnung
  • einen Hinweis auf die Folgen der Abrechnung
  • Kontaktdaten von Verbraucherschutzorganisationen, Energieagenturen etc.
  • Informationen über Beschwerdeverfahren
  • Vergleich mit Durchschnittsverbraucher:in 

Berechnungsbasis

Die Abrechnung wird für die versorgbare Nutz­fläche erstellt. Das ist die gesamte Bodenfläche der Wohnung und sonstigen Räume wie beheizter oder gekühlter Gemeinschaftsbereich in Keller oder Dachboden. Abgezogen werden die Wandstärken. Stiegen, offene Balkone oder Terrassen zählen nicht dazu.

Ist eine Loggia oder ein Balkon jedoch gänzlich verbaut, wird er zur beheizbaren bzw. zu kühlende Nutzfläche dazu gerechnet, auch wenn kein Heizkörper oder Kühlgerät darin montiert ist. Die Versorgungs­kost­en werden je nach Wohnobjekt und Wärmeversorger unter­schied­lich aufgeschlüsselt. Unter­schieden wird zwischen „Energiekosten“ und „sonstigen Kosten“.

Keine Preisgrenze

Das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz regelt die Verteilung der Kosten, - eine gesetzliche Obergrenze für die Kosten gibt es aber nicht. Nur für die Erstellung der Abrechnung schreibt das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz ausnahmsweise vor, dass die Kosten angemessen sein müssen.

Grundsätzlich gelten die Preise, zu denen die Energieträger eingekauft wurden. Bei Fernwärme und Fernkälte gilt der Preis, der mit dem Lieferanten ver­ein­bart wurde. Allerdings können sich Preisschranken aus anderen Gesetzen ergeben, wie etwa aus dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Auch durch sogenannte Preisbescheide werden teilweise Höchstgrenzen festgesetzt.

Energiekosten

Unter Energiekosten fallen die Aufwendungen für den Ener­gie­träg­er wie Öl, Gas oder Kohle plus Stromkosten für den Be­trieb der Versorgungsanlage (Brenner, Umwälzpumpe, Zentralheizung, Kühlanlage...). Die „sonst­ig­en Kosten“ fallen für Betreuung, Wartung, Ablesung und die Abrechnung an. Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an der Versorgungsanlage müssen aus der Mietzinsrücklage der Vermieter:innen aus den Mieteinnahmen gedeckt werden.

Wasser und Heizen

Für die Verrechnung der Energiekosten müssen der Aufwand für Heizung und Warmwasser getrennt erfasst werden. Ist das nicht möglich, nimmt der Gesetzgeber einen Anteil von 60 Prozent fürs Heizen und 40 Prozent fürs warme Wasser an. Mit dem Wärmelieferanten kann auch eine andere Auf­teil­ung vereinbart werden, dem müssen jedoch alle Be­teil­igt­en zustimmen. Als Rahmen dafür sieht das Gesetz einen Heiz­kost­en­an­teil zwischen 50 und 70 Prozent vor.

Teilungsschlüssel 

Wird der Verbrauch in den einzelnen Wohneinheiten erfasst, werden zwischen 55 und 85 Prozent der Energiekosten der Heizung auf­grund des individuellen Aufwands verrechnet. Bei Kälteversorgung werden 80 bis 100 Prozent nach dem Verbrauch verrechnet. Der Rest verteilt sich nach der versorgbaren Nutzfläche.

Wurde für diese Auf­teil­ung keine Vereinbarung zwischen Kunden und Lieferanten geschlossen, so sieht der Gesetzgeber bei den Heizkosten einen Schlüssel von 70 Prozent für den gemessenen Verbrauch und 30 Prozent für die beheizbare Nutzfläche vor. Bei den Kältekosten werden ohne Vereinbarung 90 Prozent nach dem Verbrauch abgerechnet. Die „sonstigen Kos­ten“ werden ausschließlich auf Basis der versorgbaren Nutz­fläche aufgeteilt.

Mieterwechsel

Kommt es während einer Abrechnungsperiode zu einem Miet­er­wech­sel, können ausziehende Mieter:innen eine Zwischen­ab­les­ung verlangen. Die Kosten dafür trägen die Mieter:innen selbst. Die Ab­rech­nung erfolgt aber in jedem Fall erst am Ende der Ab­rech­nungs­periode. Dann können die Kosten auf Basis der Zwischen­ab­lesung auf Vor- und Nachmieter:in aufgeteilt werden. Findet keine Zwischenablesung statt, werden die Kosten aliquot verrechnet (z.B. 3/12 Vormieter:in, 9/12 Nach­miet­er:in).

Tipp

Abrechnung prüfen
Ergibt die Abrechnung einen Überschuss, muss dieser innerhalb von zwei Mo­nat­en zurückgezahlt, ein Fehlbetrag ebenfalls inner­halb der gleichen Frist nachgezahlt werden. Wichtig ist die genaue Kontrolle der Abrechnung. Denn er­heben Sie als Kunde oder als Kundin nicht inner­halb von sechs Monaten schriftlich Einwand, gilt die Abrechnung als von Ihnen genehmigt.