1.10.2020

Geldsorgen durch Corona – Hilfe durch neue gesetzliche Schutzbestimmungen für KreditnehmerInnen

Nicht den Kopf in den Sand stecken, wenn Sie aufgrund der Corona-Krise mit Krediten ins Straucheln kommen. Wir haben Antworten auf die brennendsten Fragen für Sie zusammengestellt. 

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Detailierte Infos für Kreditnehmer bei Zahlungsproblemen gibt's hier

Ich habe Probleme mit der Rückzahlung meines Kredites. Welche gesetzlichen Rechte habe ich?

Es gibt aufgrund der COVID 19-Krise neue gesetzliche Maßnahmen – rückwirkend wirksam mit 16. März 2020 - zum Schutz von KreditnehmerInnen, die ihre Zahlungsverpflichtungen aus Verbraucherkrediten nicht mehr erfüllen können. Die gesetzlichen Maßnahmen sehen ein gesetzliches Stundungsrecht von Zahlungen vor, die im Zeitraum von 1. April 2020 bis 31. Jänner 2021 aufgrund eines Verbraucherkreditvertrages zu leisten sind. Das bedeutet, dass im Bedarfsfall Pauschalraten (Rate inklusive Tilgungs- und Zinszahlungen), Kapitalrückzahlungen oder Zinszahlungen zur Gänze für 10 Monate ausgesetzt (gestundet) werden können.

Achtung, die Stundung bedeutet, dass die geschuldeten Zahlungen im Stundungszeitraum auf zukünftige Zeitpunkte verschoben werden. Das Gesetz sieht vor, dass die gestundeten 10 Monate an die vereinbarte Laufzeit des Kreditvertrages angehängt werden – die Laufzeit des Kredites verlängert sich also um 10 Monate. Sie können aber mit der Bank statt der Laufzeitverlängerung aber auch vereinbaren, dass die gestundeten Raten später nachgeholt werden

Es ist als Kreditnehmer Ihre freie Entscheidung, ob Sie dieses gesetzliche Recht auf Stundung in Anspruch nehmen. Sie können die Kreditraten – wie vertraglich vereinbart – weiterhin zu den Fälligkeitsterminen von 1. April 2020 bis 31. Jänner 2021 bezahlen. Falls Sie eine Stundung in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie sich mit der Bank in Verbindung setzen. Vereinbarungen mit der Bank können auch online (per Email, Online Banking) abgeschlossen werden. 

Da das Stundungsrecht im Gesetz festgeschrieben wurde, dürfen Banken keine Spesen (Bearbeitungsgebühr) für die Stundung verlangen.

Das Gesetz sieht auch vor, dass die Bank einen Verbraucherkredit – also Kredite, Kontoüberziehungen und Fremdwährungskredite - im Zeitraum vom 1.04.2020 bis 31.01.2021 nicht aufkündigen darf. Das bedeutet, dass bei Krediten eine Fälligstellung wegen ausgebliebener Ratenzahlungen, die zwischen 1.04.2020 und 31.01.2021 zu zahlen gewesen wären, nicht möglich ist. Bei Kontoüberziehungen bedeutet das Gesetz, dass eine Bank die Überziehung frühestens am 1. Februar 2021 zur Rückzahlung fällig stellen kann.  

Für welche Kredite bzw. KreditnehmerInnen gelten die neuen gesetzlichen Bestimmungen?

Die gesetzlichen Schutzbestimmungen gelten für Verbraucherkredite, die vor dem 15. März 2020 aufgenommen wurden. Als Verbraucherkredite gelten jedenfalls Konsum- und Wohnkredite (auch in Fremdwährung) und Kontoüberziehungen. Zudem gelten die Schutzbestimmungen auch für Kleinstunternehmen (weniger als 10 MitarbeiterInnen, weniger als 2 Mio. Jahresumsatz).

Das gesetzlich eingeräumte Stundungsrecht gilt für jene KreditnehmerInnen, die wegen der COVID-19-Pandemie einen Einkommensverlust erleiden und deshalb im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Jänner 2021 fällige Kreditzahlungen (Kreditraten, Kapitalrückzahlungen, reine Zinszahlungen bzw. -raten oder andere Entgelte) nicht leisten können. Als Maßstab für einen maßgeblichen Einkommensverlust gilt, wenn der angemessene Lebensunterhalt des/der Kreditnehmer und der ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährdet ist. Zu den Personen, die das gesetzliche Stundungsrecht in Anspruch nehmen können, zählen vor allem Arbeitslose und Menschen in Kurzarbeit als Folge und aufgrund der COVID-19 Pandemie. 

Achtung, das gesetzliche Stundungsrecht gilt nicht für Finanzierungs-Leasing. Bei Leasingverträgen kommt allerdings eine weitere Schutzbestimmung zum Tragen: Geraten Sie bei Ihrem Leasingvertrag wegen Einkommensverlust in Verzug, dann greift nach Rechtsansicht der Arbeiterkammer der gesetzliche Deckel des Covid-Gesetzes für Verzugszinsen insofern, als maximal 4 Prozent im Fall des Verzuges mit Leasingraten verlangt werden können.

Zusätzliche Mahn- und Eintreibungskosten oder Inkassospesen sind gesetzlich nicht erlaubt. Diese Regelung zu den Verzugsfolgen betrifft nur Zahlungen, die im Zeitraum zwischen 1.4.2020 und 30.6.2020 zu zahlen gewesen wären und gilt bis 30.6.2022. Achtung, diese Regelung wurde vom Gesetzgeber nicht wie das Recht auf Kreditstundung verlängert.

Kann ich mit der Bank abweichende Vereinbarungen treffen, die auf meine Situation zugeschnitten sind?

Grundsätzlich gilt: Das gesetzliche Stundungsrecht sieht vor, dass alle fälligen Kreditzahlungen im Zeitraum 1. April 2020 bis 31. Jänner 2021 im Bedarfsfall um zehn Monate gestundet (ausgesetzt) werden. Es ist vorgesehen, dass die KreditnehmerInnen die gestundeten Leistungen nach dem 31. Jänner 2021 nicht auf einmal oder beispielsweise 10 Monate lang in der Form doppelter Kreditraten zahlen müssen, sondern die gestundeten Monate werden an die Kreditlaufzeit angehängt.

Das bedeutet, dass sich die Laufzeit des Kredites um 10 Monate verlängert. Die betroffenen Kreditnehmerinnen, die das gesetzliche Stundungsrecht in Anspruch nehmen, erhalten von der Bank eine schriftliche Ausfertigung des Kreditvertrages, der die geänderten Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt.

Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass abweichende vertragliche Vereinbarungen zwischen der Bank und den KreditnehmerInnen zulässig sind. Diese Vereinbarungen müssen für Kreditnehmerinnen für KundInnen günstiger sein, wie beispielsweise eine Verlängerung des gesetzlich vorgesehenen Stundungszeitraumes von 10 Monaten. Unzulässig ist es, wenn die Stundungsfrist verkürzt wird oder der Kreditnehmer auf sein Stundungsrecht verzichten soll.

Fallen während der gesetzlichen eingeräumten Stundung Zinsen an? Ist der Zinsenlauf gestoppt bzw. wird der Kreditsaldo zum Stand 1. April 2020 bis 31.01.2021 eingefroren?

Das Gesetz hat zum Zinsenlauf keine ausdrückliche Regelung vorgesehen und es ist daher unklar, ob durch die gesetzliche Stundung der Zinsenlauf gestoppt werden muss. Weiterlaufende Zinsen haben die Auswirkung, dass sich der aushaftende Kreditsaldo vergrößert. Um sicher zu gehen müssten Sie also gesondert mit der Bank vereinbaren, dass Ihnen die Zinsen während der Stundung ganz oder teilweise erlassen werden („Zinsenstopp“).

Sprechen Sie daher die Bank an, ob und in welchem Ausmaß die Zinsen während des Stundungszeitraumes anfallen. Lassen Sie sich von der Bank einen Tilgungsplan aushändigen, der zeigt, wie sich Ihre Kreditschuld im Zeitablauf bis zur vollständigen Tilgung entwickelt. Das Sozialministerium hat zur Klärung der Zinsfrage den Verein für Konsumenteninformation beauftragt. Dieser hat bereits eine Klage gegen eine Bank, die während des Stundungszeitraumes Zinsen verrechnet, bei Gericht eingebracht.

Aufgrund des gesetzlichen Stundungsrechts dürfen Banken für die Stundung keine Spesen verlangen. Es ist allerdings empfehlenswert, wenn Sie Ihre Bank sicherheitshalber auf allfällige Spesen (Kosten) ansprechen, wenn Sie über sonstige Zahlungserleichterungen (zum Beispiel Verlängerung der Laufzeit ohne Stundung) sprechen.

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